Grundpflege
Ein Teilbereich unserer Leistungen ist die vollständige oder teilweise Übernahme der Grundpflege. Zur Grundpflege gehören insbesondere Tätigkeiten, die erbracht werden müssen, wenn durch Krankheit oder Alter Körperfunktionen eingeschränkt sind. Die Übernahme der Grundpflege ist eine höchst intime Tätigkeit, die viel Sensibilität erfordert, da sie direkt am Menschen durchgeführt wird. Wir gehen daher im Rahmen unserer Möglichkeiten gerne auf ihre individuellen Gewohnheiten und Wünsche ein.
Leistungen der Grundpflege können bei vorliegendem Pflegegrad über den Leistungskatalog der Pflegeversicherung abgerechnet werden. Liegt kein Pflegegrad vor, werden die Kosten privat in Rechnung gestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass das Sozialamt diese Leistungen finanziert.
Behandlungspflege
Behandlungspflegen sind medizinisch notwendige und vom Arzt verordnete Tätigkeiten, die eine Krankheit lindern, einer Krankheit vorbeugen oder zur Gesundung beitragen.
Die ärztlichen Verordnungen müssen von der Krankenkasse genehmigt werden.
Die durchgeführten Leistungen werden dann direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.
Zur Behandlungspflege gehören z.B.:
- kontrollierte Verabreichung von Medikamenten
- Stellen von Medikamenten im Wochenspender
- Injektionen
- Blutdruckmessung
- Blutzuckermessung
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse 2
- Einläufe
- Verbandswechsel
- Katheterisierung
- Stomaversorgung
- Infusionstherapie
Es werden für ärztlich verordnete Behandlungspflegen Zuzahlungen in Höhe von 10% des Leistungsbetrages und 10 € pro Verordnung von Ihrer Krankenkasse berechnet. Die Zuzahlungspflicht für Behandlungspflegen ist jedoch auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt.
Verhinderungspflege – Urlaub für die Angehörigen
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann durch die VICA Die ambulante Pflege erfolgen. Mit der neuen Pflegereform ändern sich auch in der Verhinderungspflege einige Dinge:
- zum 01.07.2025 neuer gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3539 Euro, der von den Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann.
- um Familien mit pflegebedürftigen Kindern sofort zu unterstützen, wird der Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbeitrag für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits zum 01.01.2024 eingeführt.
- die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft, sodass Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können
Der Pflegeleistungs-Helfer
Vom Bundesministerium für Gesundheit
Leistungen der Pflegeversicherung
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wird im § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI wie folgt definiert:
„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“
Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegte Schwere bestehen.
Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Bereichen:
- Mobilität
(Wie selbstständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?) - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?) - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
(Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?) - Selbstversorgung
(Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag selbst versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?) - Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(Welche Unterstützung wird benötigt beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen? Zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Dialyse, Beatmung?) - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?)
Aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade.
Pflegegrad
Pflegegrade
Was ist der Pflegegrad? Der Pflegegrad bildet die Schwere der Pflegebedürftigkeit ab. Er drückt aus, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten beeinträchtigt sind, und entscheidet damit über die Art und Höhe der Leistungen, die die Bedürftigen von der Pflegeversicherung erhalten.
Pflegegrade und Punktzahlen
- Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten
- Pflegegrad 2 ab 27 Punkten
- Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten
- Pflegegrad 4 ab 70 Punkten
Pflegegrad 5 ab 90 Punkten Es gibt eine sogenannte besondere Bedarfskonstellation: Die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine. Das bedeutet, dass ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen vorliegt. Pflegebedürftige mit einer
besonderen Bedarfskonstellation, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, werden in den Pflegegrad 5 eingestuft. Auch, wenn weniger als 90 Punkte erreicht werden.
Leistungsbeträge
Mit der Pflegereform ändern sich einige Komponenten bei den Leistungsbeträgen:
- um die häusliche Pflege zur stärken, wird das Pflegegeld zum 01.01.2024 um 5% erhöht.
- die ambulanten Sachleistungsbeträge werden zum 01.01.2024 um 5% erhöht
Es gelten folgende Beiträge für Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den ermittelten Pflegegraden.
Publikationen zur Pflege vom Bundesministerium für Gesundheit
Wer einen Angehörigen pflegt oder selbst Pflege benötigt, ist oft auf fremde Hilfe angewiesen. Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind dabei eine wichtige Unterstützung für die Betroffenen. Damit Sie einen genauen Überblick erhalten, was Sie in Anspruch nehmen können, sind in dieser Broschüre alle wichtigen Leistungen der Pflegeversicherung kompakt zusammengefasst.
Der Ratgeber Pflege bietet einen umfassenden Überblick zum Thema Pflege in den Kapiteln: Individuelle Absicherung bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen der Pflegeversicherung, Pflege von Angehörigen zu Hause, Beratung im Pflegefall und Qualität und Transparenz in der Pflege. In einem Glossar sind zudem wichtige Begriffe zum Nachschlagen zusammengefasst.
Wer sich entscheidet, einen an Demenz erkrankten Angehörigen zu pflegen, stellt sich einer großen Herausforderung. Die vorliegende Broschüre erläutert nach einem kurzen Blick auf das Krankheitsbild Demenz, wie Ihnen die Pflegestärkungsgesetze bei der Betreuung Ihres von einer Demenz betroffenen Angehörigen helfen, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen und wie Sie Hilfe beim Helfen erhalten können.
Die deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. hat ebenfalls sehr gute Informationen zu verschiedenen Themen. Auf unten stehenden Link erhalten Sie viele Informationen über das Krankheitsbild Demenz und weitere Inhalte.
Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. – Informationsblätter
Der Flyer „Pflegebedürftig. Was nun?“ hilft bei den ersten Schritten im Pflegefall. Er gibt Informationen und einen ersten Überblick über die Ansprechpartner und die verschiedenen Pflegegrade.