Pflegeleistungen

Grundpflege

Ein Teilbereich unserer Leistungen ist die vollständige oder teilweise Übernahme der Grundpflege. Zur Grundpflege gehören insbesondere Tätigkeiten, die erbracht werden müssen, wenn durch Krankheit oder Alter Körperfunktionen eingeschränkt sind. Die Übernahme der Grundpflege ist eine höchst intime Tätigkeit, die viel Sensibilität erfordert, da sie direkt am Menschen durchgeführt wird. Wir gehen daher im Rahmen unserer Möglichkeiten gerne auf ihre individuellen Gewohnheiten und Wünsche ein.

Leistungen der Grundpflege können bei vorliegendem Pflegegrad über den Leistungskatalog der Pflegeversicherung abgerechnet werden. Liegt kein Pflegegrad vor, werden die Kosten privat in Rechnung gestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass das Sozialamt diese Leistungen finanziert.

Behandlungspflege

Behandlungspflegen sind medizinisch notwendige und vom Arzt verordnete Tätigkeiten, die eine Krankheit lindern, einer Krankheit vorbeugen oder zur Gesundung beitragen.
Die ärztlichen Verordnungen müssen von der Krankenkasse genehmigt werden.
Die durchgeführten Leistungen werden dann direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

Zur Behandlungspflege gehören z.B.:

  • kontrollierte Verabreichung von Medikamenten
  • Stellen von Medikamenten im Wochenspender
  • Injektionen
  • Blutdruckmessung
  • Blutzuckermessung
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse 2
  • Einläufe
  • Verbandswechsel
  • Katheterisierung
  • Stomaversorgung
  • Infusionstherapie

Es werden für ärztlich verordnete Behandlungspflegen Zuzahlungen in Höhe von 10% des Leistungsbetrages und 10 € pro Verordnung von Ihrer Krankenkasse berechnet. Die Zuzahlungspflicht für Behandlungspflegen ist jedoch auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt.

Was Sie in der Pflege 2026 erwarten können

Auch im Jahr 2026 ändert sich einiges in der Pflege: Laut Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit sind nach der zum 1. Januar 2025 erfolgten Erhöhung der Pflegeleistungen für das Jahr 2026 derzeit keine weiteren Leistungssteigerungen beschlossen.
Das gibt Planungssicherheit – bedeutet aber auch: Steigende Lebenshaltungskosten werden nicht durch zusätzliche Pflegeleistungen aufgefangen.

BEEP-Gesetz: Änderungen in der häuslichen Pflege

Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) ändern sich laut Bundesministerium für Gesundheit vor allem Abläufe in der Pflege zu Hause:

  • Es gibt weniger Pflichttermine bei Beratungseinsätzen. (Wir raten allen Pflegebedürftigen, die Intervalle der Beratungsbesuche auch bei Pflegegrad 4 und 5 beizubehalten, um jederzeit gut beraten zu sein.)
  • klarere Fristen bei der Verhinderungspflege,
  • mehr Fokus auf Prävention und digitale Pflegeanwendungen,
  • etwas weniger Bürokratie für Pflegedienste.

Diese Hilfen greifen aber nur, wenn sie aktiv bei Pflegekasse oder Pflegedienst genutzt werden.

Finanzierung: Druck auf die Pflegeversicherung

Der Bundesrechnungshof weist in seinen Berichten seit Längerem darauf hin, dass die soziale Pflegeversicherung ohne strukturelle Reformen dauerhaft in eine Finanzierungslücke laufen wird. Nach Analysen, auf die das Bundesministerium für Gesundheit verweist, steigen sowohl die Zahl der Pflegebedürftigen als auch die Ausgaben der Pflegeversicherung deutlich schneller als die Beitragseinnahmen. Weitere Schritte – etwa mehr Steuermittel oder Veränderungen bei Eigenanteilen im Heim – werden im Rahmen der kommenden großen Pflegereform diskutiert, sind aber für 2026 noch nicht vollständig entschieden

Was bedeuten die Änderungen 2026 im Pflegealltag?

Gesetze sind das eine – entscheidend ist, was bei Ihnen ankommt.

Für die Pflege zu Hause:
Die Leistungen der Pflegekasse bleiben 2026 gleich, es gibt also kein zusätzliches Geld. Durch das neue BEEP-Gesetz können aber einige Hilfen leichter genutzt werden – zum Beispiel Präventionsangebote, digitale Pflegeanwendungen und etwas weniger Bürokratie. Wer sich beraten lässt und aktiv nachfragt, kann hier mehr aus den bestehenden Möglichkeiten herausholen.

Für pflegende Angehörige:
Es gibt etwas weniger Pflichttermine bei den Beratungseinsätzen (Wir raten allen Pflegebedürftigen, die Intervalle der Beratungsbesuche auch bei Pflegegrad 4 und 5 beizubehalten, um jederzeit gut beraten zu sein) und klarere Regeln bei der Verhinderungspflege. Das macht die Planung von Auszeiten übersichtlicher, ersetzt aber nicht die oft hohe Belastung im Alltag.

Für Menschen im Pflegeheim:
Die Eigenanteile bleiben ein großes Problem. Die Leistungen steigen nicht weiter, die Kosten oft schon. Die wirklich großen Antworten auf diese Frage werden erst von der großen Pflegereform erwartet – 2026 ist in diesem Punkt eher ein Übergangsjahr.

Es bewegt sich viel – aber reicht es am Ende?

Schaut man auf die letzten zwei Jahre, hat sich in der Pflege tatsächlich einiges getan:

2024 und 2025 wurden die Leistungen der Pflegekasse angehoben (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag). Das hilft, aber viele Familien merken: Die höheren Kosten im Alltag fressen einen Teil der Entlastung wieder auf.

Mit neuen Gesetzen wie BEEP kommen konkrete Änderungen im Alltag: weniger Pflichttermine beim Beratungseinsatz, klarere Fristen bei der Verhinderungspflege, erste Schritte zu weniger Bürokratie und mehr Prävention bzw. digitalen Hilfen.

Für das kommende Jahr gilt:

2026 wird finanziell eher ein „Stabilitätsjahr“: Die bekannten Leistungsbeträge bleiben voraussichtlich gleich, große zusätzliche Entlastungen sind nicht in Sicht.

Im Hintergrund laufen die Arbeiten an der großen Pflegereform, die die Fragen Finanzierung, Eigenanteile im Heim und Entlastung Angehöriger langfristig lösen soll – nur stehen die endgültigen Antworten noch aus.

Kurz gesagt:

Es tut sich viel – aber ob das reicht, bleibt offen.

Deshalb ist es für Angehörige wichtig, nicht nur auf die nächste Reform zu warten, sondern die bestehenden Möglichkeiten schon jetzt konsequent zu nutzen: Pflegegrad-Leistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, ambulante Dienste, Hausnotruf und gute Beratung.

Wenn Sie überlegen, welche Unterstützung im Alltag für Ihre Angehörigen sinnvoll sein könnte, informieren wir Sie gern über die Möglichkeiten zu Hause.
Kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich.

Lassen Sie sich jetzt kostenlos beraten.

Unser Team ist persönlich für Sie da – kompetent, empathisch und direkt erreichbar.

 

Pflegeleistungen 2026

Die Pflegeleistungen werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Im Folgenden sehen Sie die neuen Beträge.

Pflegegeld

Pflegegrad Pflegegeld 2026
2 347 Euro
3 599 Euro
4 800 Euro
5 990 Euro

Pflegesachleistungen

Pflegegrad Pflegesachleistung 2026
2 796 Euro
3 1.497 Euro
4 1.859 Euro
5 2.299 Euro

Tages- und Nachtpflege

Pflegegrad Leistungen zur Tages- und Nachtpflege 2026
2 721 Euro
3 1.357 Euro
4 1.685 Euro
5 2.085 Euro

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag steigt in den Pflegegraden 1 bis 5 auf 131 Euro.

Kurzzeitpflege

Pflegegrad Leistungsbetrag Kurzzeitpflege 2026
2-5 1.854 Euro

Darüber hinaus gilt für die Kurzzeitpflege:  Der Leistungsbetrag kann aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Das sind  2026 maximal 1.685 Euro (Verhinderungspflege) zusätzlich zu den 1.854 Euro der Kurzzeitpflege, also insgesamt maximal 3.539 Euro.

Verhinderungspflege

Leistungsbetrag Verhinderungspflege 2026
2-5 1.685 Euro

Darüber hinaus gilt für die Verhinderungspflege: Ab 2026 kann ein Leistungsbetrag von bis 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Darüber hinaus gilt abweichend für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: die Leistungen der Kurzzeitpflege können vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Dann handelt es sich um einen Leistungsbetrag von 3.539 Euro.

Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.

Es bleibt aber dabei, dass der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege geringer ausfällt, wenn die Verhinderungspflege durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.

Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.

Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt dann.

Damit die Pflegebedürftigen einen Überblick über die bereits verbrauchten Leistungen erhalten, sind die Pflegeinrichtungen verpflichtet, den Pflegebedürftigen nach der Leistungserbringung unverzüglich eine Übersicht über die angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag zu übermitteln und auszuhändigen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegegrad Pflegehilfsmittel  2026
42 Euro

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegegrad Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 2026
1-5 4.180 Euro

Der Höchstbetrag zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds beim Zusammenwohnen mehrerer pflegebedürftiger Menschen liegt bei einem maximalen Gesamtbetrag von 16.720 Euro.

Digitale Pflegeanwendungen

Der Leistungsanspruch  für den Einsatz digitaler Pflegeanwendungen beträgt bei allen Pflegegraden 53 Euro 2026.

Vollstationäre Pflege im Heim

Pflegegrad Leistungen zur vollstationären Pflege 2026
1 131 Euro
2 805 Euro
3 1.319 Euro
4 1.855 Euro
5 2096 Euro

Wohngruppenzuschlag

Pflegegrad Wohngruppenzuschlag 2026
1-5 224 Euro

Der Pflegeleistungs-Helfer

Mit dem interaktiven Pflegeleistungs-Helfer können Sie sich einfach und schnell einen Überblick verschaffen, welche Leistungen Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen zustehen.

Vom Bundesministerium für Gesundheit

Leistungsbeträge 2026

Es gelten folgende Beiträge für Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den ermittelten Pflegegraden.

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Publikationen zur Pflege vom Bundesministerium für Gesundheit

Wer einen Angehörigen pflegt oder selbst Pflege benötigt, ist oft auf fremde Hilfe angewiesen. Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind dabei eine wichtige Unterstützung für die Betroffenen. Damit Sie einen genauen Überblick erhalten, was Sie in Anspruch nehmen können, sind in dieser Broschüre alle wichtigen Leistungen der Pflegeversicherung kompakt zusammengefasst.

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Der Ratgeber Pflege bietet einen umfassenden Überblick zum Thema Pflege in den Kapiteln: Individuelle Absicherung bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen der Pflegeversicherung, Pflege von Angehörigen zu Hause, Beratung im Pflegefall und Qualität und Transparenz in der Pflege. In einem Glossar sind zudem wichtige Begriffe zum Nachschlagen zusammengefasst.

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Wer sich entscheidet, einen an Demenz erkrankten Angehörigen zu pflegen, stellt sich einer großen Herausforderung. Die vorliegende Broschüre erläutert nach einem kurzen Blick auf das Krankheitsbild Demenz, wie Ihnen die Pflegestärkungsgesetze bei der Betreuung Ihres von einer Demenz betroffenen Angehörigen helfen, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen und wie Sie Hilfe beim Helfen erhalten können.

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Die deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. hat ebenfalls sehr gute Informationen zu verschiedenen Themen. Auf unten stehenden Link erhalten Sie viele Informationen über das Krankheitsbild Demenz und weitere Inhalte.

Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. – Informationsblätter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Flyer „Pflegebedürftig. Was nun?“ hilft bei den ersten Schritten im Pflegefall. Er gibt Informationen und einen ersten Überblick über die Ansprechpartner und die verschiedenen Pflegegrade.

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