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Wenn ein pflegender Angehöriger verhindert ist (z. B. durch Krankheit oder Urlaub), besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung von bis zu vier Wochen im Jahr. Eine Verhinderungspflege kann zum ersten Mal jedoch erst beansprucht werden, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Für eine Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst stehen dem Pflegebedürftigen bis zu 1.510 € pro Jahr zu. Diese Summe gilt für alle Pflegestufen. Auch bei einer Ersatzpflege durch entferntere Verwandte oder Personen aus der Nachbarschaft können bis zu 1.510 € in Anspruch genommen werden.
Wird die Verhinderungspflege in einer stationären Einrichtung (Kurzzeitpflege) erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.510 € im Kalenderjahr; die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sind - wie bei der häuslichen Pflege auch - von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Wenn Sie sich für eine Verhinderungspflege interessieren, rufen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich. Gerne helfen wir Ihnen auch bei der notwendigen Beantragung der Verhinderungspflege bei der zuständigen Pflegekasse.

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