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Betreuung zu Hause

Zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz

Die im Folgenden erläuterten zweckgebundenen Pflegesachleistungen stehen
Ihnen zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung zu. Sie
werden daher oft auch als zusätzliche, sonstige oder niedrigschwellige Betreu-
ungsleistungen
bzw. Betreuungsgeld nach § 45 SGB XI bezeichnet.

Bitte beachten Sie auch den Flyer zum Thema (PDF-Datei).

Wer hat Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen?

Ist der Pflegebedürftige in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt,
z. B. bei demenzbedingten Ausfällen, geistiger Behinderung oder psychischer
Erkrankungen, kann er dafür zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten.

In Abhängigkeit des Schweregrades der Fähigkeitsstörungen, können bis zu
100,- € Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag bis zu 200,- € monatlich gezahlt
werden, also maximal 2.400,- € pro Jahr.

Wichtig! Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die noch keine
Pflegestufe haben. Diese werden dann praktisch der Pflegestufe 0 zugeord-
net.

Pflegestufe 0

Diese Bezeichnung wird umgangssprachlich für alle Personen verwendet,
die zwar eine gewisse pflegerische Unterstützung benötigen, jedoch nicht
oder noch nicht unter die Kriterien der Pflegestufe 1 fallen.

Theoretisch liegt eine Pflegestufe 0 dann vor, wenn die Gutachter des MDK
bei ihrer Begutachtung einen Hilfebedarf von weniger als 45 Minuten Grund-
pflege täglich feststellen.


Zum Beispiel gehören dazu Pflegebedürftige, die hauptsächlich beaufsichtigt
und betreut
werden müssen, aber im Bereich der Grundpflege und der haus-
wirtschaftlichen Versorgung momentan nicht in dem Umfang Hilfe benötigen,
dass es für eine Pflegestufe ausreicht.

Wie kommt man zu diesen Leistungen?

Zusätzliche Betreuungsleistungen müssen beantragt werden oder werden im
Rahmen des MDK-Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und
Erteilung einer Pflegestufe gleich mit begutachtet .

  • Lassen Sie sich von einer fachlich qualifizierten Einrichtung
    (z.B. einem Pflegedienst VICA) beraten. Ein seriöser und
    kompetenter Pflegedienst wird Sie auch bei den weiteren
    Schritten begleiten.
  • Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.
  • Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft
    anhand eines Fragenkataloges (siehe unten) während eines
    Hausbesuches, ob ein erheblicher Bedarf an allgemeiner
    Beaufsichtigung und Betreuung vorliegt.
  • Nach dem Pflegegutachten durch den MDK entscheidet die
    Pflegeversicherung darüber, ob die Leistung bewilligt werden kann.

Kriterien zur Feststellung eines erheblichen Betreuungsbedarfs

Das Begutachtungsverfahren der Pflegekasse zur Feststellung der erheblich
eingeschränkten Alltagskompetenz beinhaltet einen Fragenkatalog anhand
dessen der MDK prüft. Folgende Fragen sind durch den MDK bei der Begut-
achtung des Patienten eindeutig mit "ja" oder mit "nein" zu beantworten:

1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches
(Weglauftendenz)
Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller
seinen beaufsichtigten und geschützten Bereich un-
gezielt und ohne Absprache verlässt und so seine
oder die Sicherheit anderer gefährdet. Ein Indiz für eine
Weglauftendenz kann sein, wenn der Betroffene z. B.:

  • aus der Wohnung heraus drängt,
  • immer wieder seine Kinder, Eltern außerhalb der
    Wohnung sucht bzw. zur Arbeit gehen möchte,
  • planlos in der Wohnung umherläuft oder sie ver-
    lässt

2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

  • durch Eingriffe in den Straßenverkehr, wie unkon-
    trolliertes Laufen auf der Straße, Anhalten von Autos
    oder Radfahrern sich selbst oder andere gefährdet,
  • die Wohnung in unangemessener Kleidung verlässt
    und sich dadurch selbst gefährdet (Unterkühlung)

3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenstän-
den oder potenziell gefährdenden Substanzen
Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

  • Wäsche im Backofen trocknet, Herdplatten unkon-
    trolliert anstellt ohne diese benutzen zu können/
    wollen, Heißwasserboiler ohne Wasser benutzt,
  • Gasanschlüsse unkontrolliert aufdreht,
  • mit kochendem Wasser Zähne putzt,
  • unangemessen mit offenem Feuer in der Wohnung
    umgeht,
  • Zigaretten ißt,
  • unangemessen mit Medikamenten und Chemikalien
    umgeht
    (z. B. Zäpfchen oral einnimmt),
  • verdorbene Lebensmittel ißt.

4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennen
der Situation

Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

  • andere schlägt, tritt, beißt, kratzt, kneift, bespuckt,
    stößt, mit Gegenständen bewirft,
  • eigenes oder fremdes Eigentum zerstört,
  • in fremde Räume eindringt,
  • sich selbst verletzt,
  • andere ohne Grund beschimpft, beschuldigt.

5. Im Zusammenhang mit speziellen Situationen unange-
brachtes Verhalten
Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

  • in die Wohnräume uriniert oder einkotet (ohne kau-
    salen Zusammenhang mit Harn- oder Stuhlinkon-
    tinenz),
  • einen starken Betätigungs- und Bewegungsdrang
    hat (z. B. Zerpflücken von Inkontinenzeinlagen, stän-
    diges An- und Auskleiden, Nesteln, Zupfen, waschen-
    de Bewegungen),
  • Essen verschmiert, Kot ißt oder diesen verschmiert,
  • andere Personen sexuell belästigt, z. B. durch exhibi-
    tionistische Tendenzen,
  • Gegenstände auch aus fremdem Eigentum (z. B. be-
    nutzte Unterwäsche, Essensreste, Geld) versteckt/
    verlegt oder sammelt,
  • permanent ohne ersichtlichen Grund schreit oder ruft.

6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen
Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

  • Hunger und Durst nicht wahrnehmen oder äußern
    kann oder aufgrund mangelndem Hunger- und
    Durstgefühl bereit stehende Nahrung von sich
    aus nicht ißt oder trinkt oder übermäßig alles zu
    sich nimmt, was er erreichen kann,
  • aufgrund mangelndem Schmerzempfinden Verletzun-
    gen nicht wahrnimmt,
  • Harn- und Stuhlgang nicht wahrnehmen und äußern
    kann und deshalb zu jedem Toilettengang aufgeford-
    ert werden muss,
  • Schmerzen nicht äußern oder nicht lokalisieren kann.

7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei thera-
peutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer
therapieresistenten Depression oder Angststörung
Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

  • den ganzen Tag apathisch im Bett verbringt,
  • den Platz, an den er z. B. morgens durch die Pflege-
    person hingesetzt wird, nicht aus eigenem Antrieb
    wieder verlässt,
  • sich nicht aktivieren lässt,
  • die Nahrung verweigert.

8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung
des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die
zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleis-
tungen geführt haben
Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

  • vertraute Personen (z. B. Kinder, Ehemann/-frau, Pflege-
    person) nicht wiedererkennt,
  • mit (Wechsel-)Geld nicht oder nicht mehr umgehen kann,
  • sich nicht mehr artikulieren kann und dadurch in seinen
    Alltagsleistungen eingeschränkt ist,
  • sein Zimmer in der Wohnung oder den Weg zurück zu
    seiner Wohnung nicht mehr findet,
  • Absprachen nicht mehr einhalten kann, da er schon nach
    kurzer Zeit nicht mehr in der Lage ist sich daran zu erinnern.

9. Störung des Tag- und Nacht-Rhythmus
Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

  • nachts stark unruhig und verwirrt ist, verbunden mit
    Zunahme inadäquater Verhaltensweisen,
  • nachts Angehörige weckt und Hilfeleistungen
    (z. B. Frühstück) verlangt (Umkehr bzw. Aufhebung des
    Tag-/Nacht-Rhythmus).

10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und
zu strukturieren
Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B. aufgrund
zeitlicher, örtlicher oder situativer Desorientierung

  • eine regelmäßige und der Biografie angemessene
    Körperpflege, Ernährung oder Mobilität nicht mehr
    planen und durchführen kann,
  • keine anderen Aktivitäten mehr planen und durchführen
    kann.

11. Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes
Reagieren in Alltagssituationen
Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

  • Angst vor seinem eigenen Spiegelbild hat,
  • sich von Personen aus dem Fernsehen verfolgt
    oder bestohlen fühlt,
  • Personenfotos für fremde Personen in seiner
    Wohnung hält,
  • aufgrund von Vergiftungswahn Essen verweigert
    oder Gift im Essen riecht/schmeckt,
  • glaubt, dass fremde Personen auf der Straße ein
    Komplott gegen ihn schmieden,
  • mit Nichtanwesenden schimpft oder redet,
  • optische oder akustische Halluzinationen
    wahrnimmt.

12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales
Verhalten

Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

  • häufig situationsunangemessen, unmotiviert und
    plötzlich weint,
  • Distanzlosigkeit, Euphorie, Reizbarkeit oder unan-
    gemessenes Misstrauen in einem Ausmaß aufzeigt,
    das den Umgang mit ihm erheblich erschwert.

13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagt-
heit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer
therapieresistenten Depression

Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

  • ständig "jammert" und klagt,
  • ständig die Sinnlosigkeit seines Lebens oder Tuns
    beklagt.
    Hinweis: Die Therapieresistenz einer Depression muss
    nervenärztlich psychiatrisch gesichert sein.

Der Beurteilungsschlüssel für den Grundbetrag von 100,- € pro Monat:
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Pflegebe-
dürftige für mindestens 6 Monate in wenigstens 2 Kriterien (davon min-
destens einem aus den Bereichen 1 bis 9) regelmäßige Schädigungen
oder Fähigkeitsstörungen hat.

Der Beurteilungsschlüssel für den erhöhten Betrag von 200,- € pro Monat:
Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn
zusätzlich mindestens einmal eine Einschränkung aus den Punkten 1,2,3,
4,5,9 oder 11 festgestellt werden kann. Hierbei wird nicht die Erkrankung,
sondern der tatsächliche Hilfebedarf berücksichtigt.

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind Pflegesachleistungen

Sie können eingesetzt werden für:

  • Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste.
  • Angebote für eine Tagespflege oder Stundenweiser Betreuung.
    Hier können die vereinbarten Pflegesätze mit den jeweiligen Beträgen
    finanziert oder verrechnet werden.
  • Ersatzpflege (Verhinderungspflege) oder besondere Beratungsan-
    gebote.

Pflegebedürftige in der Pflegestufe 1 und 2, sowie Berechtigte der Pflegestufe 0
für zusätzliche Betreuungsleistungen können einen Beratungseinsatz pro
Halbjahr
abrufen. In der Pflegestufe 3 sind zwei Beratungseinsätze pro
Vierteljahr
möglich.

Werden Betreuungsleistungen nicht ganz "verbraucht", kann der Rest in das fol-
gende Kalenderjahr übertragen werden.

 


 

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