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Neu: Familienpflegezeit kann seit dem 1. Januar 2012 beantragt werden
Zum 1. Januar 2012 tritt ein neues Familienpflegezeit-Gesetz in Kraft, welches es Arbeitnehmern erleichtern soll, sich ihren pflegebedürftigen Verwandten zu widmen. Das Gesetz sieht vor, dass Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause pflegen, im Beruf von Voll- auf Teilzeit wechseln können. Für eine Dauer von maximal zwei Jahren kann die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden. Diese Grenze wurde gewählt, damit Betroffene ununterbrochenen Schutz in allen Zweigen der Sozialversicherung genießen. Während der Teilzeitphase wird das Gehalt lediglich prozentual gesenkt, was mittels einer Art Lohnvorschuss finanziert wird. Ist die Familienpflegezeit zu Ende, erhält der Arbeitnehmer weiterhin so lange das reduzierte Gehalt, bis der Vorschuss abgegolten ist. Zum Beispiel: Halbiert ein Arbeitnehmer während der Pflegezeit die Arbeitszeit auf 50 Prozent, erhält er weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Dafür erhält er nach der Pflegephase für denselben Zeitraum ebenfalls 75 Prozent des Gehalts, obwohl er wieder voll arbeitet.
Rechtzeitig kümmern – offen reden
Jeder, der von dieser Neuregelung der Pflegezeit profitieren möchte, sollte beachten: einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gibt es nicht. Es steht dem Arbeitgeber frei, dem Wunsch nach Familienpflegezeit zuzustimmen. Eine Alternative wäre vielleicht auch eine herkömmliche befristete Teilzeitvereinbarung. Auf jeden Fall ist es ratsam, so früh wie möglich mit dem Vorgesetzten zu reden und den Antrag zu stellen. Gekündigt werden darf ein Beschäftigungsverhältnis wegen Inanspruchnahme der Familienpflegezeit nicht. Hat die Firma zugestimmt, wird eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beschäftigten getroffen. Damit eine finanzielle Belastung für das Unternehmen durch die Entgeltaufstockung in der Pflegephase ausgeschlossen ist, beantragt der Arbeitgeber beim „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ ein zinsloses Darlehen. Arbeitet der Angestellte in der Nachpflegephase in vollem Umfang, aber bei reduziertem Gehalt, zahlt die Firma das Darlehen in Monatsraten zurück.
Risikoabsicherung inbegriffen
Wer die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, muss eine "Familienpflegezeitversicherung” abschließen. Diese private Versicherung endet mit dem Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit, also spätestens nach vier Jahren. Befürchtungen der Arbeitgeber, sie könnten auf Kosten sitzen bleiben, falls die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht mehr aus der Pflegezeit zurückkehrt, sollen hiermit Rechnung getragen werden.
Sechs Monate sind garantiert
Bereits seit dem 1. Juli 2008 gilt das Pflegezeitgesetz. Es ermöglicht dem Arbeitnehmer, bis zu sechs Monate Pflegezeit für Angehörige mit Pflegestufe I oder höher zu nehmen. Das kann durch eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit erfolgen. Während der Pflegezeit muss der Angestellte auf Gehalt verzichten, genießt jedoch besonderen Kündigungsschutz. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz darf ihm nicht verwehrt werden. In akuten Fällen können sich Beschäftigte zehn Tage lang frei nehmen, um für einen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Der gesetzliche Anspruch auf sechs Monate Pflegezeit gilt nur gegenüber Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern. Die fast namensgleichen Gesetze sind leicht zu verwechseln. Ausführliche Informationen bzw. weiterführende Links gibt es unter anderem auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums.
Allgemein
Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen
Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Pflegegesetzes
sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpfl ege, der
Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf
Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder
höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse befindet sich bei Ihrer Krankenkasse. Die Antragstellung kann auch ein Familienangehöriger, Nachbar oder guter Bekannter für Sie übernehmen, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen. Sobald Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit.
Im Falle einer Ablehnung kann innerhalb von 4 Wochen ein Widerspruch eingereicht werden. Dazu ist es sinnvoll, das Gutachten des MDK bei der Pflegekasse anzufordern, um den Widerspruch zu begründen.
Die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt fünf Wochen. Bei einem Krankenhausaufenthalt, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den MDK innerhalb einer Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde. Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt, gilt eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen.
Pflegestufen
• Pflegestufe 1: erheblich Pflegebedürftige
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag im Wochendurchschnitt mindestens 1,5 Stunden be tragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
• Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftige
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich
zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zu sätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung muss pro Tag im Wochendurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege
mindestens 2 Stunden entfallen müssen.
• Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftige
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr –
auch nachts – der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss
pro Tag im Wochendurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.
• Härtefallregelung
Liegt die Pflegestufe III vor und existiert darüber hinaus ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand, kann die
Härtefallregelung in Anspruch genommen werden.Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen
Pflege bedarfs muss neben dem Hilfebedarf der Pflegestufe III und einer zusätzlich ständig erforderlichen Hilfe
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, eines der beiden Merkmale erfüllt sein:
• die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ist mindestens 6 Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich. Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist
auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen.
oder
• die Grundpflege kann für den Pflegebedürftigen auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam
(zeitgleich) erbracht werden. Das zeitgleiche Erbringen der Grundpflege durch mehrere Pflegekräfte ist so zu verstehen, dass wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt
sein muss (z. B. Angehörige), tätig werden muss. Jedes der beiden Merkmale erfüllt bereits für sich die
Voraussetzungen eines weit über das übliche Maß der Grundvoraussetzung der Pflegestufe III hinausgehenden
Pflegeaufwandes.
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung sieht folgende Leistungen vor:
Pflegesachleistungen
Die Pflege wird von professionellen Kräften geleistet (Pflegedienst).
Pflegesachleistung | ||
Pflegestufen | ab 01.01.2012 | |
Stufe I | 450,00 € | |
Stufe II | 1100,00 € | |
Stufe III | 1550,00 € | |
Härtefälle | 1918,00 € | |
Pflegegeld
Leistung für Pflegebedürftige, die ihre Pflege selbst organisieren, z. B. durch Angehörige, Nachbarn.
Pflegegeld | ||
Pflegestufen | ab 01.01.2012 | |
Stufe I | 235,00 € | |
Stufe II | 440,00 € | |
Stufe III | 700,00 € | |
Kombination von Sach- und Geldleistungen
Die Sachleistung wird nur teilweise vom Pflegedienst in Anspruch genommen, Pflegegeld wird in Höhe des Restprozentsatzes ausgezahlt.
Es ist möglicg, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 550 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 1100 Euro. Er hat somit die Sachleistungen
zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 440 Euro stehen ihm noch 50 Prozent zu, also 220 Euro.
Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege)
Bei Verhinderung der pflegenden Person durch Krankheit oder Urlaub kann für längstens 4 Wochen im Kalenderjahr die so genannte Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Bei professioneller Pflege bzw. Inanspruchnahme einer erwerbsmäßig pflegenden Person übernimmt die Pflegekasse die Kosten wie folgt.
Verhinderungspflege | ||||
Jahr | Ausführung durch: | Stufe I | Stufe II | Stufe III |
2012 | durch nahe Angehörige | 235,00 €* | 440,00 €* | 700,00 €* |
2012 | durch sonstige Personen | 1550,00 € | 1550,00 € | 1550,00 € |
*Auf Nachweis werden den nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten usw.) bis zum Höchstbetrag für sonstige Personen erstattet.
Wird die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt, sind die nachzuweisenden Aufwendungen auf den Betrag des Pflegegeldes der bestehenden Pflegestufe begrenzt. Wenn aber höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die durch Verdienstausfall oder Fahrtkosten entstanden sind, können die entstandenden Kosten bis zum Höchstbetrag von der Kasse übernommen werden.
Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegestufen, sondern steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden und werden nicht gegeneinander aufgerechnet !!!
Auch bei der Kurzzeitpflege erhöhen sich in den kommenden Jahren stufenweise die Leistungen.
Kurzzeitpflege | |
2012 | |
1550,00 € | |
Hilfen für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltags kompetenz und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
Betreuungsleistung
Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen können finanzielle Hilfen in Anspruch nehmen, wenn sie dauerhaft – für mindestens sechs Monate – einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben. Ein solcher Anspruch besteht für
• Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III
• Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (Pflegestufe 0).
Der Betreuungsbetrag für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz beträgt 100 Euro (Grundbetrag) bzw.200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich.
Auch hier wird der MDK nach Antragstellung prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz nennt die folgenden Fähigkeitsstörungen als Maßstab:
• Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
• Verkennen oder verursachen gefährdender Situationen
• Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potentiell gefährdenden Substanzen
• Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
• Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
• Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
• Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
• Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteils vermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
• Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
• Unfähigkeit eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
• Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
• Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten
• Zeitlich überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
Kommt der MDK zu dem Ergebnis, dass eine eingeschränkte Alltagkompetenz vorliegt, wird er auch eine Empfehlung darüber aussprechen, ob der Grundbetrag oder aber der erhöhte Betrag zu leisten ist. Bis zu dem gewährten Betrag können dann qualitätsgesicherte Leistungen von
• zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege
und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt.in Anspruch genommen werden.
Betreuungsleistung | ||
Sachleistung pro Jahr | 2012 | |
Grundbetrag | 1200,00 € | |
Erhöhter Betrag | 2400,00 € | |
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
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