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Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema ambulante Pflege unter verschiedenen Stichworten zusammen gestellt.
Jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und nicht mehr in der Lage ist, sich in seiner Wohnung selbst zu versorgen, kann einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Der Medizinische Dienst der jeweils zuständigen Pflegekasse (MDK) oder in Ausnahmefällen das Gesundheitsamt stellen auf Antrag des Versicherten fest, ob eine Pflegebedürftigkeit gegeben ist und wenn ja, in welchem Umfang. Als Ergebnis erfolgt die Festlegung der Pflegestufe. Die vom MDK festgelegte Pflegestufe ist für die Pflegekasse, das Sozialamt und für Altenheime bindend.
Die Pflegekasse ist eine Säule der Gesetzlichen Sozialversicherung und kümmert sich um die speziellen Belange pflegebedürftiger Menschen. Sie ist räumlich bei der für Sie zuständigen Krankenkasse angesiedelt.
Leistungen aus der Pflegeversicherung können bei der für Sie zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Der ausgefüllte Antrag wird dann an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergeleitet. Dieser prüft im Rahmen eines Hausbesuchs, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Der Antrag erfolgt durch den Versicherten bzw. dessen Betreuer. Es ist ratsam, dass im Fall eines Krankenhausaufenthaltes der Versicherte bzw. der Betreuer bereits Kontakt mit dem zuständigen Sozialdienst des Krankenhauses Kontakt aufnimmt. Dort erhalten Sie Unterstützung bei den Behördengängen und der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst.
Die soziale Pflegeversicherung soll denen Hilfe gewähren, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind. Den Begriff "Pflegebedürftigkeit" hat der Gesetzgeber in §14 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) folgendermaßen definiert:
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer
Krankheit oder Behinderung bei den "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" auf Dauer, d. h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Pflege bedürfen.
Verrichtungen des täglichen Lebens im Sinne der Pflegeversicherung sind:
Die Pflegebedürftigkeit wird in drei Stufen eingeteilt, die die unterschiedlichen Grade der Hilfebedürftigkeit ausdrücken.
Über die Stufe der Pflegebedürftigkeit entscheidet die Pflegekasse aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Die Ärzte begutachten die Pflegebedürftigkeit im Wohnbereich des Versicherten. Dabei haben sei die einheitlichen Pflege-Richtlinien zu beachten. Entscheidend für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen ist der Umfang des Hilfebedarfs.
Sofern der Pflegebedürftige in einer Pflegestufe eingestuft ist und Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nimmt, bekommt er Mittel der Pflegeversicherung. Diese variieren je nach Pflegestufe. Die Beträge belaufen sich auf bis zu
Sofern Sie der beamtenrechtlichen Versorgung unterliegen, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Beihilfestelle in Verbindung und klären dort ab, welche Leistungen von der für Sie zuständigen Pflegekasse getragen werden, welche Ansprüche Sie gegen Ihre Beihilfestelle haben und ob ggf. Leistungen des Sozialamtes in Anspruch genommen werden können.
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, alle Pflegekosten zu begleichen, so kann der Versicherte oder sein Betreuer rechtzeitig beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf unterstützende Sozialhilfe oder Grundsicherung stellen. Dort erhalten Sie auch eine individuelle Beratung.
Um keine Fristen zu versäumen und dadurch finanzielle Nachteile auszuschließen, ist es ratsam, vor der Inanspruchnahme einer häuslichen Pflege das zuständige Sozialamt darüber zu informieren.
Die Mitarbeiter des Sozialdienstes im Krankenhaus stehen Ihnen auch hier beratend zur Seite.
Aufgrund der Besonderheit eines jeden Einzelfalles erkundigen Sie sich bitte vorab auf jeden Fall bei dem für Sie zuständigen Sozialamt darüber, welche Vermögenswerte von Ihnen einzusetzen sind und welche unberücksichtigt bleiben.
Vermögenswerte in diesem Sinne können z. B. sein
Sozialhilfe wird grundsätzlich nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass zunächst alle Ansprüche gegenüber anderen durchgesetzt werden müssen. Hierfür hat der Bewohner oder sein Betreuer selbst zu sorgen. In begründeten Ausnahmefällen tritt das Sozialamt in Vorleistung und setzt seinerseits die Ansprüche durch.
Dies kann der Fall sein bei
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