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VICA
  Die ambulante Pflege
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48653 Coesfeld
Tel.: 02541 89-2500
Fax: 02541 89-13550
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Mo - Do: 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr,
          Fr: 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

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Die ambulante Pflege
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48301 Nottuln
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Donnerstag 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr

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Die ambulante Pflege
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Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema ambulante Pflege unter verschiedenen Stichworten zusammen gestellt.

Wer erhält ambulante Pflege?

Jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und nicht mehr in der Lage ist, sich in seiner Wohnung selbst zu versorgen, kann einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.

Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?

Der Medizinische Dienst der jeweils zuständigen Pflegekasse (MDK) oder in Ausnahmefällen das Gesundheitsamt stellen auf Antrag des Versicherten fest, ob eine Pflegebedürftigkeit gegeben ist und wenn ja, in welchem Umfang. Als Ergebnis erfolgt die Festlegung der Pflegestufe. Die vom MDK festgelegte Pflegestufe ist für die Pflegekasse, das Sozialamt und für Altenheime bindend.

Was ist eine Pflegekasse?

Die Pflegekasse ist eine Säule der Gesetzlichen Sozialversicherung und kümmert sich um die speziellen Belange pflegebedürftiger Menschen. Sie ist räumlich bei der für Sie zuständigen Krankenkasse angesiedelt.

Wo kann der erforderliche Antrag gestellt werden?

Leistungen aus der Pflegeversicherung können bei der für Sie zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Der ausgefüllte Antrag wird dann an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergeleitet. Dieser prüft im Rahmen eines Hausbesuchs, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Wer stellt den Antrag?

Der Antrag erfolgt durch den Versicherten bzw. dessen Betreuer. Es ist ratsam, dass im Fall eines Krankenhausaufenthaltes der Versicherte bzw. der Betreuer bereits Kontakt mit dem zuständigen Sozialdienst des Krankenhauses Kontakt aufnimmt. Dort erhalten Sie Unterstützung bei den Behördengängen und der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst.

Wer erhält Leistungen?

Die soziale Pflegeversicherung soll denen Hilfe gewähren, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind. Den Begriff "Pflegebedürftigkeit" hat der Gesetzgeber in §14 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) folgendermaßen definiert:

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer

  • körperlichen
  • geistigen oder
  • seelischen

Krankheit oder Behinderung bei den "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" auf Dauer, d. h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Pflege bedürfen.

Was sind Verrichtungen des täglichen Lebens?

Verrichtungen des täglichen Lebens im Sinne der Pflegeversicherung sind:

  • Bereich Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
  • Bereich Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Nahrungsaufnahme
  • Bereich Mobilität: Selbstständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
  • Bereich Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung

Was sind Pflegestufen?

Die Pflegebedürftigkeit wird in drei Stufen eingeteilt, die die unterschiedlichen Grade der Hilfebedürftigkeit ausdrücken.

Wer legt die Pflegebedürftigkeit fest?

Über die Stufe der Pflegebedürftigkeit entscheidet die Pflegekasse aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Die Ärzte begutachten die Pflegebedürftigkeit im Wohnbereich des Versicherten. Dabei haben sei die einheitlichen Pflege-Richtlinien zu beachten. Entscheidend für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen ist der Umfang des Hilfebedarfs.

Welche Sachleistungen erhalte ich für die professionelle Hilfe durch einen Pflegedienst?

Sofern der Pflegebedürftige in einer Pflegestufe eingestuft ist und Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nimmt, bekommt er Mittel der Pflegeversicherung. Diese variieren je nach Pflegestufe. Die Beträge belaufen sich auf bis zu

  • Pflegestufe I:        450 Euro / Monat
  • Pflegestufe II:    1.100 Euro / Monat
  • Pflegestufe III:   1.550 Euro / Monat
  • In Härtefälle:      1.918 Euro / Monat

Sind Sie Beihilfe berechtigt?

Sofern Sie der beamtenrechtlichen Versorgung unterliegen, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Beihilfestelle in Verbindung und klären dort ab, welche Leistungen von der für Sie zuständigen Pflegekasse getragen werden, welche Ansprüche Sie gegen Ihre Beihilfestelle haben und ob ggf. Leistungen des Sozialamtes in Anspruch genommen werden können.

Was tun, wenn die v.g. Mittel zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreichen?

Wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, alle Pflegekosten zu begleichen, so kann der Versicherte oder sein Betreuer rechtzeitig beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf unterstützende Sozialhilfe oder Grundsicherung stellen. Dort erhalten Sie auch eine individuelle Beratung.

Um keine Fristen zu versäumen und dadurch finanzielle Nachteile auszuschließen, ist es ratsam, vor der Inanspruchnahme einer häuslichen Pflege das zuständige Sozialamt darüber zu informieren.

Die Mitarbeiter des Sozialdienstes im Krankenhaus stehen Ihnen auch hier beratend zur Seite.

Welche Vermögenswerte sind nicht einzusetzen?

Aufgrund der Besonderheit eines jeden Einzelfalles erkundigen Sie sich bitte vorab auf jeden Fall bei dem für  Sie zuständigen Sozialamt darüber, welche Vermögenswerte von Ihnen einzusetzen sind und welche unberücksichtigt bleiben.

Vermögenswerte in diesem Sinne können z. B. sein

  • ein angemessenes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung
  • kleinere Barbeträge oder Geldwerte bis zu einer Höhe von 2.600 Euro bei Alleinstehendnen bzw. 3.214 Euro bei Ehepaaren
  • bei Ansprüchen gegenüber dem Versorgungsamt im Einzelfall auch höhere Beträge; erkundigen Sie sich hier bitte bei Ihrem Versorgungsamt

Welche Ansprüche gegenüber Dritten können bestehen?

Sozialhilfe wird grundsätzlich nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass zunächst alle Ansprüche gegenüber anderen durchgesetzt werden müssen. Hierfür hat der Bewohner oder sein Betreuer selbst zu sorgen. In begründeten Ausnahmefällen tritt das Sozialamt in Vorleistung und setzt seinerseits die Ansprüche durch.

Dies kann der Fall sein bei

  • Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eintritt der Sozialhilfe
  • vertraglichen Ansprüchen aus Übertragungen von Haus- und Grundbesitz
  • Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte in gerader Linie

 

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